KSG Hösbach 1999 e.V.
Kegelsport seit 1919

Satzung

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 (1)     Der Verein führt den Namen „Kegelsportgemeinschaft Hösbach 1999“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Kegelsportgemeinschaft Hösbach 1999 e.V.

 (2)     Der Verein hat seinen Sitz in Hösbach.

 (3)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 (4)     Der Verein ist entstanden durch die Verschmelzung der

Kegelclub "BAHNFREI HÖSBACH" 1931 e,V.  

Sportkegelklub "GUT HOLZ" Hösbach 1919 e.V.  

Keglerfreunde 1927 Hösbach e.V.  

je mit dem Sitz in Hösbach,

im Wege der Verschmelzung zur Neugründung gemäß §§ 99, 36 und 4ff. UmwG.

 

 § 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 (1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Kegelsports. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.   

(2)     Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Kegeln für Jugend, Damen und Herren verwirklicht.   

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 (4)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Keglerbundes, des Bayerischen Landessportverbandes und des Hessischen Keglerverbandes oder einer jeweils vergleichbaren Dachorganisation. Er erkennt deren Satzungen an.

 § 3

Übungsleiterfreibetrag

Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 2/3 beschließen, dass Übungsleiter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Nr. 26 Einkommensteuergesetz) eine Pauschale in Höhe von maximal des gesetzlichen Übungsleiterpauschbetrages pro Jahr erhalten. Dies steht dem Zweck des Vereins nicht entgegen.

 § 4

Ehrenamtsfreibetrag

 Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 2/3 beschließen, dass Vorstandsmitglieder bzw. weitere Funktionsträger gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz) eine sogen. Ehrenamtspauschale in Höhe von maximal des gesetzlich zulässigen Höchstbetrages erhalten. Dies steht dem Zweck des Vereins nicht entgegen.

 § 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 (1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr aber noch nicht erreicht haben, ist zum Aufnahmeantrag die schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

 (2)     Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit und außerordentliche Mitglieder ernennen. Außerordentliches Mitglied können Personen werden, die sich auf dem Gebiet des Kegelsports verdient gemacht haben und deren Kenntnisse und Fähigkeiten den Zwecken des Vereins dienlich sein können. Außerordentliche Mitglieder haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.

 (3)     Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Sofern der Verein ein einheitliches Formular als Aufnahmeantrag zur Verfügung stellt, ist der Aufnahmeantrag auf diesem Formular zu stellen.

 (4)     Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 (1)     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

 (2)     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

 (3)     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet in diesen Fällen mit dem entsprechenden Beschluss.

 (4)     Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als Ausschlussgründe kommen insbesondere in Betracht:   

a)      ehrloses Verhalten,

b)      Bestrafung wegen eines Verbrechens,

c)      hartnäckige Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen,

d)      schwere Verletzungen der Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.

 Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

 (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände unverzüglich an den Vorstand herauszugeben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt bestehen. Geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

 § 7

Mitgliedsbeiträge

 (1)     Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Umlagen kann der Verein erheben, wenn auf Grund höherer Gewalt der Verein in finanzielle Schwierigkeiten gerät und/oder aus diesem Grund (Ersatz-)Investitionen notwendig werden. Die Umlage darf das Zweifache des Jahresbeitrags nicht überschreiten.

 (2)     Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einer durch diese zu beschließende Beitragsordnung festgesetzt.

 (3)     Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Bestehende Ehrenmitgliedschaften der verschmelzenden Vereine werden übernommen. Die Mitgliederversammlung wird eine Ehrungsordnung beschließen.

 (4)     Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 § 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 (1)     Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 (2)     Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Hausordnungen zu beachten.

 (3) Die Mitglieder werden in einer elektronischen und/oder papierhaften Datei geführt. Der Inhalt dieser Datei darf ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwandet werden. Die Datei ist mit der gebotenen Sorgfalt unter Verschluß zu halten und gemäß den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu führen.

§ 9

Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der erweiterte Vorstand.

 

 § 10

Vorstand

 (1)     Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem 1. Kassier.

 (2)     Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

 

§ 11

Zuständigkeit des Vorstands

 (1)     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 a)      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

 b)      Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung (ggf.: des erweiterten Vorstands);

 c)      Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

 d)      Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 (2)     In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitglieder herbeiführen. Von Bedeutung sind insbesondere sämtliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Grundstücken und Darlehen.

§ 12

Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 (1)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 (2)     Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 (3) Soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig können Vorstandsmitglieder auch außerhalb der regulären Wahlen jederzeit durch Beschluß einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen werden.

 § 13

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 (1)     Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 (2)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 (3)     Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 § 14

Der erweiterte Vorstand

 (1)           Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

 

(2)           Dem erweiterten Vorstand gehören an:

·      Der Vorstand (§10)

·      der stellvertretende Kassier

·      der Schriftführer

·      der Sportwart

·      der Jugendleiter

·      mindestens zwei Beisitzer

 Es ist zulässig, einzelne Positionen des erweiterten Vorstandes nicht zu besetzen.

 (3)     Mit Ausnahme des ersten Vorsitzenden ist es zulässig, dass die weiteren Mitglieder mehrere Ämter in dem erweiterten Vorstand ausüben.

 (4)     Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 § 15

Mitgliederversammlung

 (1)     In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Wahlberechtigt sind Mitglieder ab dem 12. Lebensjahr. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

 (2)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht die Ordnung aller Angelegenheiten des Vereins zu, soweit diese nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung von anderen Organen wahrzunehmen sind. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 a)      Beschlussfassung zur Beitragsordnung;

 b)      Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;

 c)      Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Verwaltungsrats;

 d)      Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 e)      Bestimmung des Rechnungsprüfers.

 § 16

Versammlungen des erweiterten Vorstandes

 (1)     In den Versammlungen des erweiterten Vorstandes hat jedes Mitglied eine Stimme.

 (2)     In den Versammlungen des erweiterten Vorstandes werden insbesondere folgende Angelegenheiten geregelt:

 Genehmigung des vom Vorstand (Verwaltungsrat) aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

 § 17

Einberufung der Mitgliederversammlung

 (1)     Mindestens einmal im Jahr, möglichst im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Verbandsrunde und innerhalb des 1. Kalenderhalbjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Marktes Hösbach einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 (2)     Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Ein Dringlichkeitsantrag ist nur zulässig, wenn der Anlass nach der Einberufung zur Versammlung entstanden ist.

 § 18

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 19

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 (1)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird.

 (2)     Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 (3)     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zwanzigstel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 (4)     Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

 (5)     Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

 6)     Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 20

Auflösung des Vereins

 (1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 (2)     Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 (3)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Markt Hösbach. Dieser darf das übertragene Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwenden.

 (4)     Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.   

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